Kleine Missverständnisse der Gehirnforschung: Verantwortlichkeit und Strafrecht

Marks Post über persönliche Verantwortlichkeit erinnert mich an etwas, worüber ich schon ewig schreiben wollte. Um genau zu sein, liegt ein viel zu langer, viel zu ambitionierter und viel zu unvollständiger Entwurf schon seit Monaten im Backstage-Bereich des Blogs, wo ihn nie jemand lesen wird, weil er doch nicht mehr veröffentlicht wird: grundsätzlich ging es um Neurowissenschaften und die Auswirkungen auf unser Selbstbild als Menschen.

Ein beliebtes Missverständnis in der Debatte um die Reduktion menschlichen Bewusstseins auf Gehirnvorgänge sind Behauptungen, dass unser Verständnis von persönlicher Schuld und damit dann auch strafrechtlicher Sühne überarbeitet werden müsste. Weil es zunehmend schwer fällt, aus wissenschaftlicher Sicht an den Freien Willen des Menschen zu glauben, müsse man überdenken, ob wir Straftäter überhaupt dann noch für ihre Vergehen verantwortlich machen könnten oder ob nicht in jedem Fall eine Art Unzurechnungsfähigkeit vorliege. Dieser Ansatz erzürnt Philosophen und bringt Juristen auf, die sich dann aus verletztem beruflichen Ehrgefühl oft ganz gegen neue Erkenntnisse sperren wollen. Und leider trägt auch so mancher Gehirnforscher zu den Missverständnissen bei, indem er immer mal mit solchen Versatzstücken flirtet; vielleicht auch, weil er dadurch hofft, die gesellschaftliche Relevanz seiner Arbeit zu unterstreichen.

Aber in Wirklichkeit ist natürlich wenig dran. Völlig unbeschadet von der Frage nach dem Freien Willen bleibt das Gehirn ein selbstreferenzielles, planungsfähiges Organ, dass sich von der Außenwelt beeinflussen lässt — was ja eigentlich auch sein ganzer Zweck ist. Gerade wenn die Entscheidung zu Straftaten auf determinierter neuronaler Ebene fällt, muss es eine Strafandrohung für kriminell antisoziales Verhalten geben: eben um die Determinierung zum gewünschten Ergebnis zu bringen.

Selbst bei Fällen, bei denen Strafandrohung aus was für Gründen auch immer nicht wirkt, würden staatliche Sanktionen greifen müssen. Wenn ein Vergewaltiger nachweisbar durch einen Gehirnschaden oder Schlaganfall nicht mehr schuldfähig wäre, heißt das ja nicht, dass man den frei herumlaufen und weiter vergewaltigen lassen könnte. Das gilt für denjenigen, der eben kein “medizinisch” so eindeutiges Problem hat, natürlich genau so. Die Verlagerung des Entscheidungsprozesses von der Person auf das Gehirn bedingt auch keine Verneinung persönlicher Verantwortlichkeit. Da es irrelevant ist, auf welcher Ebene der Persönlichkeit die Entscheidung getroffen wird, bleibt die in einem veränderten Menschbild immer noch vorhanden.

Das Einzige, was sich allerdings ändern könnte, ist die moralische Bewertung eines Verbrechens. Das bliebe immer noch schändlich und strafbar, aber der Begriff des Sündhaften würde endgültig aus dem Strafrecht bzw. aus dessen öffentlicher Perzeption getilt werden können. Dann könnte man das mit der Resozialisierung vielleicht auch ernster nehmen und schauen, welche therapeutischen Möglichkeiten es wirklich gibt. [1] Dafür Gelder zu finden, erscheint im Moment illusorisch, solange gewisse, sich christlich oder liberal gebende Politik den Freien Willen als Grundvoraussetzung nimmt und Straftaten darum eher als persönliches Versagen deutet, das vor allem erst mal bestraft gehört.

Manchmal kann die sachliche und sich mechanistisch gebende Wissenschaft eben humaner sein als die vorgeblich christliche Ethik konservativer Symbolpolitik.

 

[1] Für ‘normale’ Täter. Das bitte ich nicht zu verwechseln mit Therapiemöglichkeiten, die heute vor allem auf Extrem- und Sexualtätern angewandt werden. Da nimmt man Ansätze, deren Wirksamkeit nur am Rande und unter ganz anderen Umständen nachgewiesen ist (wenn überhaupt) und versucht sich an den Fällen, die sowieso am schwersten zu behandeln sind. Es wird aber auch noch einige Zeit vergehen, bis die Hirnforschung zu den Fragen einen wirklichen Beitrag leisten kann. In der Therapie von Depressionen übt sie sich gerade.

One Response to “Kleine Missverständnisse der Gehirnforschung: Verantwortlichkeit und Strafrecht”

  1. [...] Weitere Beiträge zur Willensfreiheit: zu den Haynes-Experimenten und zu den Folgen für das Strafrecht [...]

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